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admin am 21. Juni 2017, 23:34 Uhr
Diese Frage stellen sich viele nach dem schriftlichen Examen. Gerade wenn es darum geht, ob man im Vorgriff auf eine Ladung zur mündlichen Prüfung noch weitere Investitionen (z.B. in Kurse, Bücher oder Lernkarteikarten) tätigen soll oder nicht. Die offizielle, schriftliche Antwort der Wirtschaftsprüferkammer hierzu lautet:
"Es ist nicht ausgeschlossen, dass Bescheide an Kandidaten, die von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen sind und die Prüfung nicht bestanden haben ( § 13 Abs. 2 und 3 WiPrPrüfV), vor der Ladung der übrigen Kandidaten zu ihrer mündlichen Prüfung versandt werden."
Diese Frage stellen sich viele nach dem schriftlichen Examen. Gerade wenn es darum geht, ob man im Vorgriff auf eine Ladung zur mündlichen Prüfung noch weitere Investitionen (z.B. in Kurse, Bücher oder Lernkarteikarten) tätigen soll oder nicht. Die offizielle, schriftliche Antwort der Wirtschaftsprüferkammer hierzu lautet:
"Es ist nicht ausgeschlossen, dass Bescheide an Kandidaten, die von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen sind und die Prüfung nicht bestanden haben ( § 13 Abs. 2 und 3 WiPrPrüfV), vor der Ladung der übrigen Kandidaten zu ihrer mündlichen Prüfung versandt werden."